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Sondermaßnahmen

Für Realschullehrkräfte des aktuellen Prüfungsjahrgans sowie für Lehrkräfte, die bereits die Lehramtsbefähigung für Realschulen erworben haben, aber noch keine unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit beim Freistaat Bayern erhalten haben, bietet das Ministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum kommenden Schuljahr verschiedene Sondermaßnahmen zum Erwerb der Lehramtsbefähigung dieser Schularten an.


KMSe siehe Anhang, die Schreiben für FOS/BOS und Sonderpädagogik kommen in einer gesonderten E-Mail, sonst wird es unübersichtlich.

KMS Unterrichtsplanung

Nachfolgend können Sie das aktuelle KMS zur Unterrichtsplanung für das Schuljahr 2020/21 vom 02.04.2020 herunterladen. 

zum KMS

KMS zur Anfrage Dienstliche Beurteilung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachfolgend steht für Sie das KMS zur schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Gehring, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 04.03.2015 zum Thema

„Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an Bayerns Schulen im Beurteilungszeitraum 2011-2014“

zum KMS 

Neue Beförderungskriterien für Realschullehrkräfte

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

das Bayerische Ministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat neue Schreiben zu den Beförderungskriterien für Lehrkräfte in A 13 Z, für die Seminarrektoren und die Fachlehrer herausgegeben. Außerdem gibt es neue Beförderungsrichtlinien für Beratungsrektoren als Schulpsychologen in A 14. Die Texte im Wortlaut finden Sie in den jeweiligen Schreiben: 

Beförderungskriterien A13 Z 2015

Beförderungskriterien Fachlehrer 2015

Beförderungskriterien Seminarrektoren A 14 2015

Beförderungskriterien Beratungsrektor als Schulpychologe A 14 2015

Beförderungskriterien Studienrat im Realschuldienst A 13 Z 2015

Beförderung zum Fachoberlehrer im Bereich der Staatlichen Realschulen

Herzliche Grüße

Ihr Hauptpersonalrat

Freistellungsjahr jetzt auch für Funktionsträger

Beim Landesrealschultag im vergangenen Jahr wurde der Antrag erneut formuliert, jetzt hat das Kultusministerium der Forderung des brlv zugestimmt: Ab sofort können Schulleiter, deren Stellvertreter, Seminarleiter und Seminarlehrer an staatlichen Realschulen ein Freistellungsjahr beantragen, wenn sich unmittelbar daran der Ruhestand oder der vorgezogene Ruhestand anschließt. Bisher konnten nur Lehrkräfte ohne Funktion ein solches „Sabbatjahr“ einlegen.

Kollegen, die an den bayerischen Realschulen Funktionsaufgaben übernehmen, tragen eine hohe Verantwortung und haben eine zusätzliche Arbeitsbelastung. Dieses Engagement muss aus Sicht des brlv honoriert werden. Deshalb war es dem Verband ein großes Anliegen, die bisherigen Bestimmungen zu verändern. Nun stimmten das Kultus- und das Finanzministerium den Forderungen zu, sodass die Rechtsvorschrift entsprechend angepasst werden konnte. Jetzt haben auch Schulleiter, stellvertretende Schulleiter, Seminarleiter und Seminarlehrer die Möglichkeit, bei Bedarf vorzeitig aus dem aktiven Dienst mit Hilfe eines „Sabbatmodells“ auszuscheiden. Der brlv freut sich über diese Verbesserung für die Kollegen. Sie sind wichtige Stützen der bayerischen Realschule, deren Arbeit wir anerkennen und wertschätzen.

Bildquelle: Jeanette Dietl – Fotolia.com

Einrichtung von erweiterten Schulleitungen an den staatlichen Realschulen

Inzwischen ist an den größten staatlichen Realschulen sowie an den MODUS-F-Realschulen die erwei-terte Schulleitung eingeführt worden. In Kürze wird durch das Ministerium bekannt gegeben, welche Schulen für kommendes Schuljahr antragsberechtigt sind. Mittlerweise gibt es eine Anfrage des Landtagsabgeordneten Günther Felbinger (Freie Wähler) zur Einrichtung einer Erweiterten Schullei-tung mit einer Antwort des Kultusministeriums, deren Ergebnisse für die Realschulen wir Ihnen hier zusammengefasst darstellen möchten.

Anfrage: An welchen staatlichen Realschulen […] wurde zum aktuellen Schuljahr 2014/15 ge-mäß dem durchgeführten Antragsverfahren eine ‚erweiterte Schulleitung‘ eingerichtet? Bei welchen dieser Schulen lag keine Zustimmung der Lehrerkonferenz und/oder des örtlichen Personalrats vor und wie viele Anträge auf eine ‚erweiterte Schulleitung‘ konnten nicht be-dacht werden?

Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:

Realschulen mit eingerichteter erweiterter Schulleitung

Auf Grundlage von Art. 57a BayEUG sowie der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schullei-tung (ErwSchLV) haben in zwei Antragsrunden bislang 42 staatliche Realschulen eine erweiterte Schulleitung eingerichtet.

  • Herzog-Ludwig-Realschule Staatliche Realschule Altötting 2014/15
  • Dr.-Josef-Schwalber-Realschule Staatliche Realschule Dachau 2013/14
  • Staatliche Realschule Vaterstetten in Baldham 2013/14
  • Staatliche Realschule Kösching 2013/14
  • Herzog-Tassilo-Realschule Staatliche Realschule Erding 2014/15
  • Kastulus-Realschule Staatliche Realschule Moosburg 2014/15
  • Karl-Meichelbeck-Realschule Staatl. Realschule Freising 2013/14
  • Ferdinand-von-Miller-Realschule Staatliche Realschule Fürstenfeldbruck 2013/14
  • Johann-Winklhofer-Realschule Staatliche Realschule Landsberg 2014/15
  • Staatliche Realschule Waldkraiburg 2013/14
  • Franz-von-Lenbach-Schule Staatliche Realschule für Knaben Schrobenhausen 2013/14
  • Georg-Hipp-Realschule Staatl. Realschule Pfaffenhofen a.d.Ilm 2013/14
  • Realschule am Keltenwall Staatliche Realschule Manching 2014/15
  • Wilhelm-Leibl-Schule Staatliche Realschule Bad Aibling 2014/15
  • Anton-Heilingbrunner-Schule Staatliche Realschule Wasserburg 2013/14
  • Staatl. Realschule Schongau 2014/15
  • Johann-Turmair-Realschule Staatliche Realschule Abensberg 2013/14
  • Staatliche Realschule Vilsbiburg 2013/14
  • Staatl. Realschule Arnstorf 2013/14
  • Franz-Xaver-von-Schönwerth-Realschule Staatliche Realschule Amberg 2014/15
  • Staatliche Realschule für Knaben Neumarkt i.d.Opf. 2014/15
  • Staatliche Realschule für Mädchen Neumarkt i.d.Opf. 2014/15
  • Lobkowitz-Realschule Staatliche Realschule Neustadt a.d.Waldnaab 2013/14
  • Staatliche Realschule Kemnath 2014/15
  • Staatliche Realschule Hirschaid 2013/14
  • Carl-von-Linde-Schule Staatliche Realschule Kulmbach 2014/15
  • Johann-Steingruber-Schule Staatliche Realschule Ansbach 2014/15
  • Leopold-Ullstein-Realschule Staatliche Realschule Fürth 2014/15
  • Peter-Henlein-Realschule Staatl. Realschule Nürnberg I 2014/15
  • Geschwister-Scholl-Realschule Staatl. Realschule Nürnberg II 2014/15
  • Realschule Herrieden 2013/14
  • Markgraf-Georg-Friedrich-Realschule Staatliche Realschule Heilsbronn 2013/14
  • Staatliche Realschule Zirndorf 2014/15
  • Dietrich-Bonhoeffer-Schule Staatliche Realschule Neustadt a.d.Aisch 2013/14
  • Wilhelm-von-Stieber-Realschule Staatliche Realschule Roth 2013/14
  • David-Schuster-Realschule Staatl. Realschule Würzburg III 2013/14
  • Staatliche Realschule Hösbach 2014/15
  • Wittelsbacher-Realschule Staatliche Realschule Aichach 2014/15
  • Dr.-Max-Josef-Metzger-Schule Staatl. Realschule Meitingen 2014/15
  • Leonhard-Wagner-Realschule Staatl. Realschule Schwabmünchen 2013/14
  • Staatliche Realschule Neusäß 2013/14
  • Anton-Rauch-Realschule Staatliche Realschule Wertingen 2013/14

Einbindung von Personalrat und Lehrerkonferenz

In der rechtlichen Ausgestaltung des Antragsverfahrens zur erweiterten Schulleitung ist kein Zustim-mungserfordernis durch die Lehrerkonferenz nach Art. 58 Abs. 4 BayEUG sowie kein Mitbestim-mungstatbestand im Sinne von Art. 75 BayPVG vorgesehen. Dennoch wurde in der Gesetzesbegrün-dung zu Art. 57a Abs. 1 BayEUG die Aufforderung an den Antrag stellenden Schulleiter verankert, den örtlichen Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit einzubinden sowie die Frage der Antragstellung in der Lehrerkonferenz zu erörtern. Im Zuge der Antragstellung gibt der Schullei-ter zudem eine verpflichtende Erklärung darüber ab, ob und ggf. wann dieser Aufforderung bzw. Empfehlung nachgekommen wurde. An allen Schulen mit erweiterter Schulleitung ist die Einbindung von Personalrat und Lehrerkonferenz erfolgt und mit Unterzeichnung des Antrags durch den Schullei-ter bestätigt worden. Flankierend hierzu haben Informationsveranstaltungen des Hauptpersonalrats für die örtlichen Personalräte stattgefunden, in die auch Vertreter des Staatsministeriums einbezo-gen waren.

Nicht berücksichtigte Anträge

Neben den in den Bekanntmachungen explizit benannten staatlichen Schulen können auch die übrigen staatlichen Realschulen einen Antrag im Rahmen des Wartelisten-Verfahrens stellen. Die Bewilligung dieser weiteren Anträge kann (in absteigender Reihung der Schulen nach deren Größe) nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen, die durch Nicht-Inanspruchnahme von ausgewiesenen Antragsberechtigungen verbleiben. Im Rahmen der gesetzlich verankerten Ermessensausübung entscheidet das Staatsministerium auf Grundlage der eingereichten Umsetzungskonzepte und der Angaben zur Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses vor Ort über die Anträge. Im Rahmen dieser Vorgaben wurde wie folgt über die eingegangenen Anträge entschieden:
An der Realschule lagen in beiden Runden deutlich mehr Anträge vor als über die anteilig bereitgestellten Stellen und Mittel genehmigt werden konnten. So konnten im ersten Jahr 32 und im zweiten Jahr 16 weitere Anträgen wegen nicht vorhandener Stellen und Mittel für Leitungszeit bzw. Hebungen für die erweiterte Schulleitung nicht bewilligt werden (einschl. Doppelzählungen bei erneuter Ablehnung). Es gilt zu berücksichtigen, dass viele Schulen, deren Erstantrag im Schuljahr 2013/14 noch mangels Ressourcen abgelehnt werden musste, als antragsberechtigte Schulen des Schuljahres 2014/15 einen erfolgreichen Wiederholungsantrag gestellt haben. Ablehnungen aufgrund konzeptioneller Defizite bzw. unzureichender Einbindung der Lehrerschaft erfolgten keine.


Quelle: Landtagsanfrage des Abgeordneten Günther Felbinger (Freie Wähler), Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (15. Oktober 2014)

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Weitere Informationsveranstaltungen für Schulleitungen und Personalräte im November 2014

Die Schulen, die auf Grund ihrer Größe als nächstes zum Schuljahr 2015/16 antragsberechtigt sind bzw. bereits am Wartelistenverfahren teilgenommen haben, jedoch noch nicht berücksichtigt wer-
den konnten und noch nicht auf einer Informationsveranstaltung waren, erhielten eine Einladung zu Informationsveranstaltungen für Schulleitungen bzw. für örtliche Personalräte im November 2014 im Ministerium.

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Großer Einsatz des brlv zahlt sich aus

Seit Beginn des Schulversuchs zur Erprobung und Weiterentwicklung moderner Führungskonzepte im Schuljahr 2006/2007 war der brlv immer ein aktiver Partner in der Mitgestaltung und Entwicklung der Modelle bis hin zur nun implementierten erweiterten Schulleitung. Forderungen wurden konkretisiert, Konzepte entworfen und viele Gespräche mit den unterschiedlichsten Entscheidungsträgern geführt. Wenn nun zum Schuljahr 2015/2016 ein Großteil der antragsberechtigten Schulen mit der Einführung der erweiterten Schulleitung starten kann, haben dann insgesamt bereits knapp ein Drittel aller staatlichen Realschulen in Bayern eine erweiterte Schulleitung. Dies ist eine Quote, die selbst bei optimistischer Einschätzung kaum zu erwarten war und die sicher ohne die stete Arbeit des Realschullehrerverbandes nie zustande gekommen wäre. Daher gilt es, allen Beteiligten, die die Realschulfamilie bei dieser bahnbrechenden Maßnahme unterstützt haben, einen großen Dank auszusprechen. Sicher sind hier besonders die politischen Entscheidungsträger im Landtag hervorzuheben, die die Notwendigkeit erkannt und die Mittel für diese Maßnahme bereitgestellt haben. Die Mitarbeiter der Realschulabteilung und ressortübergreifend im Ministerium alle, die an der Einführung der erweiterten Schulleitung beteiligt waren und sind, gilt es ebenso, dankend zu erwähnen. Eine große Herausforderung liegt bei den Schulen, den Schulleitungen, den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung, dem Personalrat und der gesamten Lehrerschaft, die erweiterte Schulleitung nun mit Leben zu füllen, damit der erhoffte positive Effekt zum Tragen kommen kann.

Präventionsmaßnahmen und Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das BEM umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind. Es sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit

  • Vorbeugung vor erneuter Arbeitsunfähigkeit

  • Erhalt des Arbeitsplatzes/Vermeidung von Berufs-/Dienstunfähigkeit

Mehr Informationen erhalten Sie hier:

KMS zu Prävention

Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

 

Elterngeld und Elterngeld Plus

Das neue ElterngeldPlus ist da

Für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren werden, gibt es nun neue Regelungen zum Elterngeld, mit denen Elternzeit flexibler gestaltet und Elterngeld länger bezogen werden kann. Eltern können auch weiterhin wie bisher Elterngeldes beziehen, dabei darf man nicht mehr als max 30 Wochenstunden (entspricht 18 Unterrichtsstunden bei wissenschaftlichen Fächern) arbeiten. Eltern können sich nun zwischen dem Bezug von Elterngeld oder von ElterngeldPlus oder auch einer Kombination beider entscheiden.

Länger Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit

Ziel von ElterngeldPlus ist es, den Anforderungen von Kindererziehung und Arbeitswelt partnerschaftlich besser gerecht werden zu können. Wenn Mütter und Väter nach der Geburt Teilzeit arbeiten, kann man nun doppelt so lange Elterngeld erhalten: Ein Elterngeldmonat verlängert sich zu zwei ElterngeldPlus-Monaten, man kann damit das Elterngeldbudget besser ausschöpfen und über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus Elterngeldleistungen beziehen.

Gemeinsame Teilzeitarbeit

Wenn sich beide Elternteile die Kinderbetreuung teilen und beide parallel für vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Damit können sich beide Elternteile um die Kinderbetreuung kümmern und sind länger finanziell abgesichert.

Kombinationen möglich

Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus können auch kombiniert werden: Pausiert z. B. die Mutter für 6 Monate und erhält in dieser Zeit volles Elterngeld, so kann sie danach noch für 12 Monate Elterngeld Plus erhalten. Ihr Partner kann 2 Monate Elterngeld oder 4 Monate ElterngeldPlus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens 4 Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden (im Block), können beide jeweils für diese 4 Monate ElterngeldPlus erhalten.

Alleinerziehende

Alleinerziehende können ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im gleichen Maße nutzen, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) erfüllen.

Höhe des Elterngelds

In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Einkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich (im ElterngeldPlus-Bezug mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich). 
 

Elterngeld für Großeltern
Zudem gibt es einen Anspruch der Großeltern auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1a Satz 1 BEEG). Die Großelternzeit wird ausgeweitet: Bisher hatten Großeltern - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet. Diese Begrenzung wurde aufgehoben. Entscheidend ist nur noch, dass ein Elternteil minderjährig ist sowie die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils durch die Ausbildung im Allgemeinen voll in Anspruch genommen wird. 

Neuregelung ermöglicht flexiblere Elternzeit

Die Elternzeit kann jetzt deutlich flexibler gewählt werden. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag des Kindes sich beurlauben lassen.

Neu ist nun, das man

  • 24 (statt bisher 12) Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden können,
  • eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich ist,
  • die Anmeldefrist für Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes auf 13 Wochen erhöht wird,
  • die Elternzeit in 3 statt bisher 2 Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann,
  • der Arbeitgeber den 3. Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.

Die wichtigsten Regelungen zum ElterngeldPlus

  • Das ElterngeldPlus ersetzt das wegfallende Einkommen abhängig vom Voreinkommen zu 65 bis 100 % – wie das bisherige Elterngeld auch
  • Monatlich beträgt das ElterngeldPlus max. die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
  • Das ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das bedeutet konkret, dass ein Elterngeldmonat dann zwei ElterngeldPlus-Monaten entspricht
  • Das Elterngeld Plus kann über den 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.

Beantragung des ElterngeldPlus

ElterngeldPlus muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf ElterngeldPlus stellen. Der jeweilige Antrag kann bis zum Ende des ElterngeldPlus-Bezuges geändert werden. Monate, in denen bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, können nachträglich in Elterngeld-Monate umgewandelt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend werden Zahlungen jedoch nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Daher empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes bei der Elterngeldstelle einzureichen.

Die zuständige Elterngeldstelle für Ihre Region finden Sie hier: 

Zur Elterngeldstelle

Weitere Informationen, ausführliche Broschüren zum Herunterladen sowie ein Elterngeldrechner mit Planer sind ebenfalls zu finden unter

www.familien-wegweiser.de

Quellen: 
www.familien-wegweiser.de
Schreiben der Bundesfrauenvertretung im dbb
Schreiben des Finanzministeriums vom 2. Juli 2014

Artikel-Stand 09/2015

Elternzeit

1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Beamte und Arbeitnehmer, wenn sie

• mit ihrem Kind

• mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfüllen, oder

• mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Bei Geburten bis zum 30.06.2015 können bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 15 Abs. 2 BEEG, § 12 Abs. 2 UrlV).

Neuregelung zur Flexibilisierung der Elternzeit

Für Geburten ab dem 01.07.2015 gelten neue Regelungen: Von den 3 Jahren Elternzeit pro Elternteil können nun 24 Monate (bisher 12) zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Außerdem kann die Elternzeit in 3 (bisher 2) Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden. 

2. Können Eltern die Elternzeit untereinander aufteilen?

Mütter und Väter haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können bis zu 12 Monate auch auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

3. Wann muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden?

Die Elternzeit soll 7 Wochen vor Beginn schriftlich über die Schulleitung beim Kultusministerium beantragt werden. Dabei soll angegeben werden, für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Für Arbeitnehmer sind Antragsfrist und Aussage zur Inanspruchnahme zwingend. Bei Beamten kann die Frist von 7 Wochen verlängert werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Anträge unter:www.km.bayern.de im Bereich Lehrer/Dienst- und Beschäftigungsverhältnis

4. Kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden?

Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers/ des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder eines besonderen Härtefalls (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes.

5. Kann die Elternzeit unterbrochen werden, weil ein weiteres Kind erwartet wird (erneuter Mutterschutz in der Elternzeit)?

Eine bereits angetretene Elternzeit kann zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen bei der Geburt eines weiteren Kindes unterbrochen werden. Die Beamtin erhält dann während der Mutterschutzzeit Bezüge (entsprechend dem für diesen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Elternzeit maßgebenden Beschäftigungsumfang, also die Bezüge, die sie vor der Elternzeit erhalten hat). Bsp: Eine Frau arbeitet Vollzeit, nimmt dann nach der Geburt des 1. Kindes Elternzeit. Innerhalb dieser Elternzeit (egal, ob sie in der Elternzeit beurlaubt ist oder Teilzeit in Elternzeit arbeitet) beginnt der erneute Mutterschutz für das 2. Kind. Die Mutter kann beantragen, die Elternzeit vor Beginn des erneuten Mutterschutzes für das 2. Kind zu unterbrechen. Dann erhält sie während der Mutterschutzzeit ihr Vollzeitgehalt, welches sie vor der Elternzeit des 1. Kinder bezogen hat.

Das gleiche gilt für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes bei Arbeitnehmerinnen. Mit dem Abbruch der Elternzeit endet auch die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Nach dem Mutterschutz werden die Bezüge nach den dann bestehenden Verhältnissen bezahlt. Die Regelung „Unterbrechung der Elternzeit für erneuten Mutterschutz“ gilt nur für ELTERNZEIT – nicht jedoch für eine familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG/ § 28 TV-L) der Teilzeitbeschäftigung (Art. 89 BayBG/§ 11 TV-L), letztere können nicht zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind beendet werden. KMS Nr. II.5 − 5 P 1047 - 1b .18 409 vom 05.03.2013

6. Kann während der Elternzeit gearbeitet werden?

Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden (entspricht 18 Stunden wissenschaftlicher Unterricht) wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann während der Elternzeit im Rahmen des zulässigen Umfangs fortgesetzt werden. Beamte dürfen während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung auch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer leisten oder eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die zeitliche Beanspruchung den zulässigen Umfang von wöchentlich 30 Stunden nicht überschreitet.

Wiederverwendung: Wenn man nach einer Beurlaubungszeit wieder in den aktiven Dienst (Teilzeit/ Teilzeit in Elternzeit, Vollzeit) zurückkehren möchte, muss man einen Antrag auf Wiederverwendung stellen, dies sollte ca. ein halbes Jahr vor der beabsichtigten Rückkehr geschehen. Zuvor sollte mit der Schulleitung über die Rückkehr gesprochen werden.www.realschule.bayern.de -> Rubrik Schulleitung -> Formulare: „Änderung des Beschäftigungsverhältnisses“

7. Besteht ein Beihilfeanspruch während der Elternzeit?

Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen (also erstattungsfähigen) Aufwendungen. Dieser beträgt für

• aktive Bedienstete 50 %

• aktive Bedienstete mit mind. 2 berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %

Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Bemessungssatz nur an den Berechtigten gezahlt, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Die Beihilfeberechtigten können jedoch gemeinsam eine abweichende Vereinbarung treffen.

• Ruhestandbeamte 70 %

• allein erziehende Beamte in Elternzeit (unabhängig von der Anzahl der Kinder) 70 %

• berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner* 70 %

• berücksichtigungsfähige Kinder 80 %

• beihilfeberechtigte Waisen 80 %

* berücksichtigungsfähige Ehegatten: Sind beide Ehepartner Beamte, gibt es noch etwas zu beachten: Wenn einer der beiden Ehepartner in Teilzeit arbeitet, unterscheidet die Beihilfestelle, ob bei Teilzeitarbeit unter- oder überhälftig gearbeitet wird. Bei überhälftiger Teilzeit besteht ein eigener Beihilfeanspruch, bei unterhälftiger Teilzeit besteht der Beihilfeanspruch über den Ehepartner (genauso wie bei völliger Beurlaubung während der Elternzeit). Wenn man zu diesem Zeitpunkt nur 1 berücksichtigungsfähiges Kind hat, erhöht sich jedoch der Beihilfeanspruch des unterhälftig beschäftigten Ehepartners auf 70% (statt normalerweise nur 50%), solange man mitversichert ist. Dadurch können die Krankenkassenbeiträge reduziert werden. (BayBG Art. 99 Nr. 1 Satz 2)

Allerdings hat jede Stunde, die mehr gearbeitet wird, Auswirkungen nicht nur auf die Bezüge, sondern auch auf die Pensionsansprüche.

8. Gibt es während der Elternzeit einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung?

Beamte können einen Zuschuss zu den Beiträgen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Elternzeit bis zu monatlich 30,- Euro beantragen. Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Betrag auf 80 Euro. Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (§ 15 Urlaubsverordnung: Krankheitsfürsorge während der Elternzeit) Das Formular hierfür heißt „KV-Erklärung“www.lff.bayern.de -> Rubrik Formularcenter Besoldung.

9. Gibt es einen Familienzuschlag oder Kindergeld?

Für Beamte gibt es sowohl den Familienzuschlag, als auch Kindergeld. Für die Beantragung des Familienzuschlags für das Kind muss die Geburtsurkunde an der Schule abgegeben und das FoS – Formblatt ausgefüllt werden:www.lff.bayern.de -> Rubrik Formularcenter Besoldung Weitere Informationen und Formulare: Informationen zum Kindergeld für Beamte:www.lff.bayern.de -> Rubrik Organisation „Kindergeld“ Antrag auf Kindergeld, Merkblatt dazu unter: www.lff.bayern.de -> Rubrik Formularcenter

Fotokopieren

Digitale Schulbücher, einscannen und Kopieren in der Schule. 

Was geht, was geht nicht? Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer mit allem Wissenswerten, herausgegeben von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und dem VdS Bildungsmedien.

Unter folgendem Link können Sie sich eine rechtlich fundierte und sehr interessante Broschüre zum Thema herunterladen.

http://www.schulbuchkopie.de

Beschwerdemöglichkeit

Muss ich mir das gefallen lassen? Beschwerdemöglichkeiten als Lehrkraft

Mit diesem Satz treten immer wieder Kolleginnen und Kollegen an den Hauptpersonalrat heran, wenn sie sich durch Beschwerden von Eltern, durch unkollegiales Verhalten oder durch dienstliche Anweisungen ungerecht behandelt fühlen.

Schnell wird dabei der Ruf nach dem gerichtlichen Weg laut. Aber dieser löst in der Regel nicht Konflikte, häufig verschärft er sie sogar. In vielen Fällen sind die Möglichkeiten des Beschwerdewegs sinnvoller und zweckmäßiger.

1. Gesetzliche Grundlage

Art. 17 Grundgesetz räumt jedermann das Recht ein, sich einzeln oder zusammen mit anderen mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. (auch Art. 115 Bayerische Verfassung)

Auch Beamten, die zunächst an den Dienstweg gebunden sind, darf der Antrags- und Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde nicht ausgeschlossen werden.  § 60 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) sowie Art. 7 BayBG (Bayerisches Beamtengesetz)

§ 60 (Gewährleistung des Beschwerdeweges) BRRG

Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbehörde nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 7 BayBG Antrags- und Beschwerderecht

(1) Beamte und Beamtinnen können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden

2. Beschwerdearten

Zu unterscheiden sind Dienstaufsichtsbeschwerden, die sich gegen das Fehlverhalten einer Amtsperson richten, von Aufsichtsbeschwerden in deren Mittelpunkt ein Sachverhalt steht, der kein Verwaltungsakt ist. Diese können sich zwar gegen Verwaltungsakte richten, sind aber in der Regel weniger wirksam als ein Widerspruch.

3. Formen von Beschwerden

Es sind vier Arten von Beschwerden, die ohne Gericht durchgeführt werden, zu unterscheiden. Diese Beschwerden sind nicht frist- und formgebunden. Es sind für den Beschwerdeführer damit keine Kosten verbunden. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Anonyme Beschwerden müssen nicht bearbeitet werden. In einer Beschwerde muss zumindest der Absender erkennbar sein und der Inhalt sachlich und verständlich dargestellt werden. Soweit in einem Antrag mit Beleidigungen und Beschimpfungen gearbeitet wird, werden diese wegen der Form zurückgewiesen.

3.1 Beamtenrechtliche Beschwerden nach Art. 7 BayBG

Diese Beschwerde kann mündlich oder schriftlich eingelegt werden. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Dienstvorgesetzten, so kann sie beim nächst höheren Vorgesetzten direkt eingereicht werden.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Dienstvorgesetzten, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten zuständig ist und dem Vorgesetzten, der dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Eine Beschwerde gegenüber dem Schulleiter kann somit dem zuständigen Ministerialbeauftragten oder direkt bei der Abteilung V im Kultusministerium (Realschulabteilung) vorgelegt werden.

Wird eine Beschwerde von der höheren Stelle abgelehnt, so ist diese nicht automatisch an eine höhere Stelle weiterzuleiten, es sei denn, der Beamte hat zu erkennen gegeben, er wolle seine Beschwerde im Falle der Nichtabhilfe an die jeweils nächst höhere Stelle weitergeleitet haben.

Beschwerderecht bedeutet somit, dass Beschwerden entgegengenommenwerden müssen, sachlich behandelt und verbeschieden werden.

Es gibt keine Regelung darüber, wie die Beschwerden bearbeitet werden müssen. Der Bescheid kann demnach auch mündlich erfolgen. Bei schriftlichen Beschwerden wird ein schriftlicher Bescheid empfohlen. Beschwerden über Missstände aus dem dienstlichen Bereich dürfen aber grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit getragen werden.

Beispiele für Beschwerdefälle:

Art. 7 BayBG enthält keine Beschränkung über den Inhalt von Beschwerden.

Klassische Fälle von Beschwerden (alle Verhandlungsmöglichkeiten vor Ort, wie Gespräche mit dem Schulleiter, örtlicher Personalrat sollten ausgeschöpft sein):

  • ungleichmäßige Verteilung der Arbeit innerhalb des Kollegiums
  • ungleichmäßige Verteilung von Anrechnungsstunden und Mehrarbeit
  • Nichtwahrnehmung der Fürsorgepflicht bei Anschuldigungen durch Schüler oder Eltern
  • Untätigkeit der Schulleitung bei Schwierigkeiten zwischen Kollegen
  • Verweigerung von Dienstbefreiungen
  • Beanstandungen des Schwierigkeitsgrades bei Leistungserhebungen
  • Ablehnung von Projekten, die durch eine Lehrkraft durchgeführt werden sollen

Vor der Beschwerde sollte unbedingt das mehrfache persönliche Gespräch mit dem Schulleiter und ggf. die Hinzuziehung des örtlichen Personalrates stehen.

Sollte dies scheitern, gibt es auch die Möglichkeit, über den Hauptpersonalrat Beschwerden direkt im Kultusministerium, sowie beim zuständigen MB, erörtern zu lassen.

3.2 Gegenvorstellungen

Vor einer Beschwerde erscheint eine Gegenvorstellung häufig als das geeignete Mittel, um Konflikte nicht gleich über die Schulgrenzen hinaus zu tragen. Geeignet sind sie dann, wenn das persönliche Gespräch mehrfach gescheitert ist und z. B. Uneinigkeit zwischen einer Lehrkraft und dem Schulleiter über pädagogische Maßnahmen entstehen. Die Gegenvorstellung richtet sich an den Dienstvorgesetzten. Ihr Zweck ist eine inhaltliche Überprüfung einer Anordnung oder Anweisung unter Berücksichtigung der vom Lehrer vorgetragenen Argumente und in der Folge eine Änderung oder Aufhebung der Maßnahme. 

Gegenvorstellungen sind in der Schule häufiger anzutreffen auch dann, wenn diese nicht als solche bezeichnet sind, da sie auch mündlich vorgetragen werden können.

Zu den Gegenvorstellungen zählen auch Einwendungen bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.

Grundsätzlich hat der Beamte die Verpflichtung, seine Vorgesetzten zu beraten (Art. 35 BeamtStG). Daraus folgt das Recht, Einwendungen gegen Maßnahmen des Schulleiters durchzuführen.

Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen Art. 36 BeamtStG

§ 36 Beamtenstatusgesetz  Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. 

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. 

§ 2 LDO Verantwortung der Lehrkraft.

Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schüler. 

Durch die Einwendung (Remonstration), die unverzüglich geltend gemacht werden muss, kann der Vorgesetze nochmals seine Anordnung auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Falls die Anordnung aufrechterhalten bleibt, so hat sich der Beamte an den nächst höheren Vorgesetzen zu wenden. Die Maßnahme muss der Beamte dann allerdings ausführen, es sei denn, es führt zu einem strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten oder verstößt gegen die Würde des Menschen.

Beispiel: Ein Lehrer möchte eine neue Unterrichtsmethode anwenden. Der Schulleiter weist den Kollegen an, zur gewohnten Methode zurückzukehren.

3.3 Sachaufsichtsbeschwerde

Die Sachaufsichtsbeschwerde wendet sich gegen den sachlichen Inhalt einer Maßnahme. Die Folge ist, dass der nächste Dienstvorgesetzte die Maßnahme auf dem Dienstweg überprüft. Für die Lehrer an Realschulen ist die höhere und oberste Dienstbehörde das Kultusministerium.

Für schulische Entscheidungen nach der Realschulordnung (Schülerangelegenheiten wie Vorrückungserlaubnis, Notenfestsetzung) üben die jeweils zuständigen Ministerialbeauftragten die Befugnis aus.

Der Lehrer hat Anspruch auf einen Bescheid. In gleicher Angelegenheit kann nur einmal eine Aufsichtsbeschwerde durchgeführt werden.

Fälle für Aufsichtsbeschwerden sind Missbilligung durch den Schulleiter (Zurechtweisungen, Mahnungen, Rügen usw.).

3.4 Dienstaufsichtsbeschwerden

Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten von Beamten bei dienstlichen Handlungen. Wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Lehrer geführt, so ist der Schulleiter als Dienstvorgesetzter zuständig.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Schulleiter sind meist die Folge von einem schlechten Klima im Kollegium oder haben persönliche Ursachen. Bevor Dienstaufsichtsbeschwerden geführt werden, sollten ebenfalls alle anderen kommunikativen Wege – Gespräche mit Schulleitung, dem örtlichen Personalrat, dem Hinzuziehen des Hauptpersonalrates – ausgeschöpft werden. Sollte dadurch über eine Maßnahme keine Einigung erzielt werden können, bleibt der Weg zur Dienstaufsichtsbeschwerde offen.

Dienstaufsichtsbeschwerden können dem Kultusministerium auch unmittelbar zugeleitet werden.

4. Beschwerden an die Personalvertretung

Art. 69 BayPVG: „Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: c) Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.

Der Weg über den Personalrat erscheint in der Praxis nach wie vor der Erfolgreichste zu sein.

Der Personalrat prüft, ob die Beschwerde gerechtfertigt erscheint und in den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle fällt. Über Verhandlungen kann der Personalrat (örtlicher oder Hauptpersonalrat) eine Einigung herbeiführen. Dieses Verfahren unterliegt keinen formalen Regelungen.

5. Anrufen des Petitionsausschusses des Landtages

Artikel 115 (Petitionsrecht) Bayerische Verfassung

(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.

(2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.

Auch in Beamtenangelegenheiten kann jederzeit der Bayerische Landtag angerufen werden. Dieser hört in Einzelfällen in der Regel die zuständige Stelle im Ministerium. Der Landtag vollzieht nicht selbst die Maßnahme, sondern spricht eine Würdigung aus. Dies bedeutet, dass das Kultusministerium in diesem Sinne die Maßnahme vollziehen muss.

6. Rechtsmittel

Sollten alle Möglichkeiten scheitern, so bleiben nur die Rechtsmittel

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht (Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, einstweilige Anordnung)

7. Schlussüberlegungen

Juristisches Vorgehen gegen eine von einem Dienststellenleiter getroffene Maßnahme hinterlässt meist tiefe Spuren in einem Kollegium und vergiftet die Atmosphäre. Dies kann auch bei Beschwerden der Fall sein. Juristisches Wissen kann in Einzelfällen hilfreich sein.

Am besten ist es jedoch, das Recht nicht anwenden zu müssen.

Eine reifliche Überlegung, zu welchen Maßnahmen man greift, ist deshalb wichtig, bevor Beschwerde, Widerspruch und Klageverfahren den Schulalltag bestimmen.

Eine wertschätzende Kommunikation zwischen allen am Schulleben Beteiligten sollte vielmehr diese Maßnahme ersetzen. In den meisten Fällen wird dies auch praktiziert und ist möglich. Sollten doch Schwierigkeiten bleiben, ist häufig das vertrauensvolle Gespräch mit dem örtlichen Personalrat oder ggf. dem Hauptpersonalrat die bessere Alternative zu Beschwerden und Klagen. Gerade als Pädagogen sind wir gefordert, Schüler nicht nur zum besseren Miteinander zu erziehen, sondern dieses auch selbst vorzuleben.

Höhere Freistellungen für örtliche Personalräte an Schulen ab 2020/21

Hauptpersonalrat nach vielen Verhandlungen mit dem Kultusministerium erfolgreich!

Anrechnungsstunden für den ÖPR - Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen

Personalratsmitglieder sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG).

Anrechnungsstunden

An den staatlichen Realschulen können auf Antrag des örtlichen Personalrats Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit wie folgt freigestellt werden:

Zahl der Beschäftigten an der Schule

Umfang der Freistellung (Anrechnung auf die UPZ in Wochenstunden)

bis 24

1

25 bis 49

2

50 bis 74

3

75 bis 99

4

100 bis 129

5

130 bis 169

6

 

Aufteilung der Freistellung

Der ÖPR entscheidet, wie die Anrechnungsstunden innerhalb seiner Mitglieder verteilt werden sollen. Dabei werden vom Personalrat zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder nach (Art. 32 Abs. 2 BayPVG) zu berücksichtigen sein (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG): D.h. in der Regel wird der Vorsitzende des ÖPR die Stundenentlastung in Anspruch nehmen; Wenn es zwei oder mehr Anrechnungsstunden gibt, kann auch eine Aufteilung zwischen dem Vorsitzenden und deren Stellvertreter in Betracht gezogen werden.

Begriff der Beschäftigten:

Beschäftigte im Sinne des BayPVG sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (= Referendare) (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPVG).

Zu den Beschäftigten an den Schulen zählen daher:

  • alle haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte (incl Schulleitung),
  • das Verwaltungspersonal,
  • die Einsatzreferendare,
  • Kollegen in der Elternzeit,
  • bzw in der Beurlaubung,
  • Kollegen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit,
  • Kollegen die sich in der Freistellungsphase eines Sabbatmodells befinden.

Ändert sich die Zahl der Beschäftigten zum Schulhalbjahr (z. B. wegen Neueinstellungen) und wird dadurch die dem Personalrat auf Antrag zustehende Stundenentlastung verändert, so ist dies ab dem Schuljahr zu berücksichtigen.

Diese Regelung gilt ab 1. September 2020.

KMBek vom vom 11. September 2020, Az. II.5-5 P4008-6.23 053

Informationen zur Einführung der Erweiterten Schulleitung an Realschulen

Durch die Änderung des BayEUG zum 1. August 2013 treten wichtige Änderungen in den Bereichen Führungsstrukturen, Mitwirkungsmöglichkeiten der Schulgemeinschaft und Instrumente der Qualitätssicherung in Kraft.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum Thema Erweiterte Schulleitung an Realschulen. Alle Punkte sind jeweils mit einem Downloadlink verknüpft:

 

  1. Gesetzentwurf mit Begründungen
  2. Gesetz
  3. Rechtsverordnung
  4. KMBek
  5. Funktionenkatalog RS_KMS Anschreiben
  6. Funktionenkatalog RS
  7. KMS Info Amtschef 30.9.13 Anschreiben
  8. KMS Info Amtschef 30.9.13 Anlage
  9. KMS Info Amtschef 25.10.13
  10. KMBek 2014 zur Antragsstellung 2015_16
  11. KMS Info Antragsrunde 2015_16 KMS vom 11.12.2014
  12. Antragsformular

Bei Fragen und weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an: 

hpr@brlv.de oder telefonisch unter 089/ 55 25 00 -24 oder -25

Lehramtsbewerber: Infos rund um die "Wartelisten"

Die Berücksichtigung eines Bewerbers aus den Wartelisten setzt voraus, dass er spätestens zum 30.4. des Jahres, in dem er eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstrebt, eine Bereitschaftserklärung abgegeben hat. D.h. man muss sich selbst aktiv darum kümmern und seine Bereitschaft jedes Jahr wieder rechtzeitig an das Kultusministerium verschicken! Ansonsten erfolgt keine Berücksichtigung!

Die Bewerbung erfolgt dabei über ein Online-Portal, also ausschließlich in digitaler Form. Die Online-Plattform ist in der Zeit von 1. Februar bis einschließlich 30. April eines jeden Jahres geöffnet. Nach einer erfolgreich ausgeführten Bewerbung über das Online-Portal hat man im Anschluss die Möglichkeit, einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen zu erzeugen. Ebenso erhält man per E-Mail eine automatisch generierte Bestätigung, dass die Daten in der Datenbank erfasst wurden.

=> Es wird dringend empfohlen, sowohl den Ausdruck als auch die Bestätigungsmail zu den eigenen Unterlagen zu nehmen, da sie als Nachweis der erfolgreichen Datenübermittlung dienen.

Bewerber, von denen die Bereitschaftserklärung dem Staatsministerium
bis zum 30. April nicht vorliegt, werden zwar nicht von der Warteliste gestrichen, können jedoch am aktuellen Auswahlverfahren nicht teilnehmen.Die Beweislast für die fristgerechte Vorlage der Bereitschaftserklärung trägt der Bewerber.

Die Abgabe der Bereitschaftserklärung besagt, dass der Bewerber für das folgende Schuljahr keine vertragliche Bindung eingegangen ist, die einer Übernahme in den Staatsdienst entgegensteht. Es werden nur solche Bewerber beim Einstellungsverfahren berücksichtigt, die im Falle der Annahme des staatlichen Angebots nicht gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber vertragsbrüchig werden müssen. Ein staatliches Angebot, das dieser Regelung widerspricht, ist ungültig. Sollte ein Bewerber ein Vertragsverhältnis eingehen oder eingegangen sein, welches ihm die rechtzeitige Kündigung unmöglich macht, so ist er verpflichtet, dies dem Kultusministerium unmittelbar mitzuteilen. Spricht der bisherige Arbeitgeber für den Fall des staatlichen Angebots eine Freigabeerklärung aus, so ist diese zusammen mit der Bereitschaftserklärung dem Kultusministerium zuzuleiten. Sollte dennoch nach Abgabe der Bereitschaftserklärung vor dem 10. August ein Bewerber ein Vertragsverhältnis eingehen oder eingegangen sein, welches ihm die rechtzeitige Kündigung  unmöglich macht, so ist er verpflichtet, dies dem Kultusministerium per Fax (089/ 2186 2805)unmittelbar mitzuteilen. Eine Möglichkeit, die Bereitschaftserklärung auf der Online-Plattform zurückzuziehen, ist nicht vorgesehen.

Eine solche Mitteilung kommt einem Zurückziehen der Bereitschaftserklärung
gleich. Das Formblatt „Rückzug der Bereitschaftserklärung“ finden Sie auf der Homepage des Staatsministeriums unter der Rubrik Lehrer-Stellen-Warteliste-Punkt 4.

Bewerber, die für das jeweilige Schuljahr eine Bereitschaftserklärung abgegeben haben, müssen vom 1. Juli bis Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres unter einer von ihnen in der Bereitschaftserklärung anzugebenden Adresse/Telefonnummer/E-Mail erreichbar sein bzw. für die Nachsendung ihrer Post sorgen.

Falls innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt eines Stellenangebots keine Antwort erfolgt, muss der Bewerber damit rechnen, von den Wartelisten gestrichen zu werden.

Wie hoch ist die Chance, über Wartelisten berücksichtigt zu werden?

Wartelistenbewerber haben Vorrang vor Bewerbern aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang, wenn sie eine bessere Gesamtprüfungsnote besitzen. Die Einstellungsquote der Bewerber aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang verringert sich entsprechend. Stehen für die überwiegende Anzahl an Fächerverbindungen weniger als 10 Stellen für Wartelistenbewerber zur Verfügung, so werden jahrgangsübergreifende Wartelisten für jede Fächerverbindung geführt. 

Um die Wartezeit auch bei diesem Verfahren mit zu berücksichtigen, wird ein Bewerber, der zum 2. Mal teilnahmeberechtigt am Wartelistenverfahren ist, einem Mitbewerber, der zum 1. Mal teilnahmeberechtigt ist, vorgezogen, wenn seine Gesamtprüfungsnote nicht mehr als um 0,06 Notenstufen schlechter ist als die Gesamtprüfungsnote des Mitbewerbers. Diese Notendifferenz erhöht sich um jeweils 0,06 für jedes weitere Jahr, um das der Bewerber länger teilnahmeberechtigt am Wartelistenverfahren ist als der Mitbewerber. Bei weiteren Bewerbungen wird entsprechend verfahren.

Bsp: Bewerber A ist zum 5. Mal teilnahmeberechtigt am Wartelistenverfahren,
Mitbewerber B zum 2. Mal. Bewerber A wird dem Mitbewerber B vorgezogen, wenn seine Gesamtprüfungsnote um nicht mehr als 0,18 Notenstufen schlechter ist als die Gesamtprüfungsnote des Mitbewerbers. Die Notendifferenz darf insgesamt 0,24 nicht übersteigen.

Etwa Ende Juni  werden die anonymisierten Liste der Bewerber von der Warteliste auf der Homepage des Staatsministeriums (Rubrik Lehrer-Stellen-Realschule-Warteliste-Punkt 7) veröffentlicht, aus der die Position für die Einstellung zum September von der Warteliste hervorgeht.

Kann man sich fortbilden, während man auf den Wartelisten steht?

Lehrkräften, die auf den Wartelisten stehen, soll die Teilnahme v. a. an  regionalen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Dies gilt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besonders für Veranstaltungen der regionalen Lehrerfortbildung. Interessenten wenden sich an den Ministerialbeauftragten, der für den Bezirk, in dem sie wohnen, zuständig ist. Auslagenerstattung ist für diese Teilnehmer nicht möglich. (Beschluss des Bayerischen Landtags am 31.5.1989)

Informationen für künftige Bewerber für die Warteliste

Wie werde ich vom Kultusministerium informiert?

Wenn man keine Stelle an einer staatlichen Realschule angeboten bekommt, gibt es kein „Absageschreiben“ vom Kultusministerium, aber man wird darüber informiert, dass man auf die Wartelisten gesetzt wird. Nach Abschluss des Einstellungsverfahrens (voraussichtlich im Oktober) werden die Bewerber, die für die Aufnahme in die Wartelisten in Frage kommen, schriftlich benachrichtigt, dass sie auf die Wartelisten aufgenommen werden. Diesem Schreiben liegen alle benötigten Unterlagen bei.

Wann kommt man auf die Wartelisten?

Für Referendare, die aufgrund ihrer Prüfungsnoten für eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst grundsätzlich in Betracht kommen, jedoch wegen zu geringen Bedarfs oder mangels freier Stellen nicht in den staatlichen Realschuldienst übernommen werden können, legt das Ministerium Wartelisten an. Die Wartelistenberechtigung gilt in der Regel für einen Zeitraum von 5 Jahren, unabhängig davon, ob man in diesen 5 Jahren tatsächlich eine Bewerbung abgibt oder nicht.

=> Wichtig: Eine Aufnahme in die Wartelisten bedeutet keinen Anspruch auf eine Einstellung!

In die Wartelisten wird man dann aufgenommen, wenn alle Voraussetzungen
für eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst erfüllt werden, insbesondere darf sowohl die Gesamtprüfungsnote als auch die Note der Zweiten Staatsprüfung nicht schlechter als 3,50 sein. Wer die Zweite Staatsprüfung freiwillig wiederholt hat, wird (nach der Wiederholung) mit der besseren Gesamtprüfungsnote und dem ursprünglichen Prüfungsjahrgang in die Wartelisten eingetragen.

Kann ich überhaupt am Wartelistenverfahren teilnehmen, wenn ich die Stelle dann nicht antreten kann, weil ich ein Kind erwarte bzw. betreue?

Sollte eine Stelle wegen Schwangerschaft oder aus Gründen der Kindererziehung nicht sofort angetreten werden können, so kann trotzdem am Wartelistenverfahren teilgenommen werden, da Mutterschutz oder Erziehungsurlaub der Einstellung nicht entgegenstehen.

Wann wird man von den Wartelisten „gestrichen“?

a) wenn man eine bis zum 10. August angebotene Stelle an einer staatlichen Realschule Bayerns nicht fristgerecht beantwortet oder ablehnt.

b) wenn man im nichtstaatlichen öffentlichen Schuldienst (kommunale Schule) Bayerns oder im öffentlichen Schuldienst außer halb Bayerns eineunbefristete Anstellung mit Vollbeschäftigung oder eine Planstelleangenommen hat.

=> Wichtig: Das Kultusministerium ist unverzüglich nach Annahme der Stelle darüber zu informieren!

c) wenn man von der Evangelischen Schulstiftung oder vom Katholischen Schulwerk in Bayern zum Kirchenbeamten ernannt worden ist. Eine sonstige Anstellung an privaten, staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen beeinträchtigt somit den Verbleib auf den Wartelisten nicht!

d) wenn man 5 Jahre nach der Eintragung in die Wartelisten noch nicht berücksichtigt werden konnte. In diesem Fall kann man sich als „Freier Bewerber“ mit dem entsprechenden Formblatt trotzdem noch bewerben.

Weitere Informationen zur Warteliste hier

Neues Dienstrecht: Abkürzungen für die Berufs- bzw. Amtsbezeichnungen staatlicher Realschullehrkräfte

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat die Regelung der Abkürzungen vom Februar 2011 aufgehoben und Neuregelungen getroffen wie die aktuellen Abkürzungen für den offiziellen Schriftverkehr nun verwendet werden sollen. Diese sind im offiziellen Schreiben in einer Tabelle ersichtlich. 

Zum offiziellen Schreiben

Unterbrechung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz

Anpassung der gesetzlichen Vorschriften

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine bereits angetretene Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen bei der Geburt eines weiteren Kindes unterbrochen werden. Der brlv hat sich hierfür eingesetzt. Nun wurden die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich geändert.

Fristen und Übergangsregelungen:

Die Übergangsregelungen zur vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit wurden aufgrund der erfolgreichen Verhandlungen nun noch bis zum 31.7.2013 im Schulbereich verlängert.

Bitte informieren Sie alle Mitarbeiterinnen (Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen) Ihrer Schule, die sich am 22.11.2011 in Elternzeit befanden bzw. nach diesem Zeitpunkt eine Elternzeit angetreten haben, dass bei einer erneuten Schwangerschaft die Elternzeit für ein früher geborenes Kind vorzeitig beendet werden kann, um die Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen.

Folgendes ist zu beachten:

  • Wenn man bis spätestens 31.07.2013 einen Antrag (über den Dienstweg) stellt, kann die Elternzeit noch rückwirkend für die Zeit ab 22.11.2011 
  • Sollten Anträge auf rückwirkenden Abbruch einer bestehenden Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen nach dem 1.7.2012 gestellt und deshalb abgelehnt worden sein, wird das Kultusministerium nun automatisch die Anträge genehmigen, es müssen also keine neuen Anträge hierzu gestellt werden. Wenn die Genehmigung nicht bis spätestens 30.6.2013 erteilt wird, sollen die Betroffenen unbedingt beim zuständigen Sachbearbeiter im Kultusministerium nachfragen.
  • Mit dem Abbruch der Elternzeit endet auch die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Die Beamtin erhält während der Mutterschutzzeit Bezüge (entsprechend dem für diesen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Elternzeit maßgebenden Beschäftigungsumfang). Das gleiche gilt für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes bei Arbeitnehmerinnen. Nach dem Mutterschutz werden die Bezüge bzw. das Arbeitsentgelt nach den dann bestehenden Verhältnissen bezahlt.
  • Eine familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG/ § 28 TV-L) oder Teilzeitbeschäftigung (Art. 89 BayBG/§ 11 TV-L) kann nicht zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind beendet werden.

Aus: KMS Nr. II.5 − 5 P 1047 - 1b .18 409 vom 05.03.2013

Ihr HPR-Team

Text als Download

Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen

Nachfolgend können Sie das aktuelle KMS zur Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen und die dazugehörigen Formulare sowie das aktuelle KMS zur Entfernung von Zecken durch Lehrkräfte mit der dazugehörigen Mitteilung an die Eltern abrufen:

Entfernung von Zecken bei Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte

Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen

Mitteilung an die Eltern nach Entfernen einer Zecke

Formular A Vereinbarung über die Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen

Formular B Übertragung der medizinischen Hilfsmaßnahme als Dienstaufgabe

Formular C Dokumentation der Medikamentengabe

 

Ihre Ansprechpartner

Ulrich Babl

Telefon: 089 552500-25
Mobil:    0176 22293819
E-Mail:  info@hpr-rs.de

 

  Heidi Schreiber

  Telefon: 089 552500-24
  Mobil:   0173 3912158
  E-Mail: info@hpr-rs.de