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Wenn Schüler Lehrkräfte beleidigen…

Internetmobbing: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Aus dem Jugendstrafrecht

Es gehört zu den normalen „Entwicklungsaufgaben“ der Jugendlichen, ihre Grenzen auszutesten. Dass sie dabei immer wieder auch einmal Grenzen überschreiten werden, wenn sie ihre Meinung öffentlich kund tun, liegt in der Natur der Dinge. Vielen Jugendlichen ist jedoch nicht bewusst, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, in dem man sich frei und ungezwungen austauschen und auch Beleidigungen gegenüber Lehrkräften äußern kann. Die Aufgabe der Schule besteht darin, bei solchen Grenzüberschreitungen den Schülern und Schülerinnen schnell und unmissverständlich zunächst im Gespräch klar zu machen, dass dieses Verhalten nicht in Ordnung ist. Wenn ein Gespräch sich als nicht ausreichend erweist, sollte jeweils im Einzelfall überlegt werden, welche Maßnahmen darüber hinaus pädagogisch sinnvoll sind.

Die Schule hat zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags die Möglichkeit, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem BayEUG Art. 86 gegenüber Schülern zu treffen.

Außerdem kann auch Strafanzeige erstattet werden, wenn Lehrkräfte z. B. im Internet auf bestimmten Gesprächsforen beleidigt werden. Antragsteller kann entweder die betroffene Lehrkraft als Privatperson und/oder die Schule (Dienststellenleiter) sein. Nach erfolgter Anzeige erhalten der im Verdacht stehende Schüler und die Eltern eine Vorladung bei der Polizei. Diese übergibt die Gesprächsergebnisse dann der Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet dann, ob die Anzeige unbegründet ist oder ob der Schüler eine Auflage erhält, wie z. B. Sozialdienste oder sonstige Formen der Wiedergutmachung (z. B. das Formulieren eines Entschuldigungsbriefes) zu leisten, oder ob es sogar zu einer Anklage gegen den Schüler kommt. In diesem Fall entscheidet dann ein Jugendrichter über die Ahndung.

Was vielen nicht bekannt sein dürfte: Dies wird dann – auch bei eingestellten Verfahren – im so genannten Erziehungsregister eingetragen, soweit ein Tatnachweis zu führen war. Dort hat zwar z. B. ein zukünftiger Arbeitgeber keinen Einblick, die Staatsanwaltschaft und das Gericht können jedoch dort nachsehen, wenn der Schüler erneut auffällig geworden ist, und werden entsprechend bei einem „Folgetäter“ entsprechend schärfere Auflagen machen, als dies bei einem „Erstvergehen“ der Fall ist.

D. h. wenn ein Schüler in einem Internetforum eine Lehrkraft beleidigt und es zur Anzeige kommt, wird dies in der Regel im Erziehungsregister eingetragen.

Der Antragsteller der Anzeige – also die betroffene Lehrkraft und/oder die Schule – bekommt immer eine Mitteilung, was aus dem Fall geworden ist.

Ähnlich wie bei Beleidigungen kann bei Hausfriedensbruch die Staatsanwaltschaft erst ermitteln, wenn Anzeige erstattet worden ist.

Bei Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Fällen von Körperverletzung kann die betroffene Lehrkraft und/oder die Schule ebenfalls Anzeige erstatten, allerdings kann die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen auch ein öffentliches Interesse bejahen, sodass sie, wenn ihr ein solcher Fall bekannt wird, auch ohne Anzeige ermitteln kann.

Jedoch sollte man bei Fehlvergehen von Schülern immer genau überlegen, welche pädagogischen Maßnahmen angemessen und sinnvoll sind und dabei natürlich immer auch bedenken, dass wir es nicht mit Erwachsenen, sondern mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, die in einem Lernprozess stehen, was man machen darf und ab welchem Punkt die Grenzen überschritten worden sind. Es ist auch unsere Aufgabe als Lehrkräfte, junge Menschen nicht vorschnell zu verurteilen, sondern diesen – vor allem auch in Gesprächen - zu vermitteln, wie man – wenn man etwas Unrechtes getan hat - dann Formen der Entschuldigung bzw. Wiedergutmachung findet.

Neue Regelungen zu Beurlaubungen und Sabbatjahrmodellen

Neue Regelungen zu Beurlaubungen gem. Art 90 BayBG und Sabbatjahrmodellen gem. Art 88 Abs 4 BayBG:

Schwierige Verhandlungen des Hauptpersonalrats Gruppe der Lehrer an Realschulen sowie dem Vorstand des bayerischen Realschullehrerverbands mit der Realschulabteilung des Kultusministeriums brachten leider ein Ergebnis mit erheblichen Einschränkungen für die Lehrkräfte – jedoch waren diese auch aus unserer Sicht notwendig. Die Maßnahmen werden jedoch nicht durch die Corona-Pandemie notwendig, sondern sind insbesondere der stark rückläufigen Entwicklung der Bewerberzahlen im Realschulbereich geschuldet.

Die derzeitige und vor allem die künftige Situation der Personalversorgung und die Rahmenbedingungen stellen sich laut KMS vom 08. Mai 2020 wie Folgt dar:

Modelle nach Art. 88 Abs. 4 BayBG sind nur genehmigungsfähig, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese dienstlichen Belange sind insbesondere ein gegebener oder absehbarer Bewerbermangel an einer Schulart oder in einzelnen Fächerverbindungen an einer Schulart. Die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nach Art. 90 BayBG ist sogar nur dann genehmigungsfähig, wenn ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang vorliegt.

Mit Blick auf die aktuelle Lehrerbedarfsprognose, die Entwicklung der Bewerberzahlen und insbesondere auch wegen des in den letzten Wochen bzw. Monaten erfolgten deutlichen Anstiegs der Anträge auf ein Sabbatmodell stehen der Genehmigung derartiger Anträge im Bereich der staatlichen Realschulen damit nunmehr wieder entsprechende dienstliche Belange entgegen. Dabei ist besonders auch die Tatsache von Belang, dass bei Freistellungsjahren mit Rückkehr in den aktiven Schuldienst durch die Stammschule eine Rückkehrmöglichkeit offengehalten werden soll. Durch die deutlich zurückgehende Anzahl an Bewerbern und damit auch der auf dem freien Markt verfügbaren Aushilfslehrkräfte ist dies jedoch für die Schulleitungen in vielen Fällen nicht mehr möglich und die abwesenden Stammlehrkräfte könnten nicht mehr vertreten werden.

Im Ergebnis bleibt damit, dass neben den bereits genehmigten Anträgen, für die selbstverständlich Vertrauensschutz besteht, Anträge nach Art. 88 Abs. 4 BayBG für Modelle, an die sich unmittelbar der Ruhestand (gesetzlich oder auf Antrag) anschließt und welche zugleich nicht mehr als zwei Freistellungsjahre (Beginn der Freistellung vor 2027/2028) enthalten, noch genehmigt werden konnten, sollten diese vor dem 01.04.2020 gestellt worden sein. Daneben wurden noch alle Modelle zugelassen, deren Freistellungszeitraum ab dem Schuljahr 2027/2028 oder später beginnt (ebenfalls Beantragung vor dem 01.04.2020).

Alle weiteren Anträge (egal ob vor oder nach dem 01.04.2020 beantragt), konnten und können bis auf weiteres nicht mehr genehmigt werden.

Anträge nach Art. 90 mit Beurlaubungsbeginn ab dem SJ 2022/2023 oder später (auch wenn sich der Ruhestand – auf Antrag oder gesetzlich – direkt daran anschließt) werden nicht mehr genehmigt.

Diese Veränderung bedeutet für einige Lehrkräfte bereits bestehende Zukunftsplanungen nun an die neue Situation anpassen zu müssen. Dies ist sicher je nach Einzelfallsituation sehr schwer hinzunehmen und wir können hier nur um Verständnis bitten.

Da der Hauptpersonalrat jedoch immer eine vorausschauende Personalplanung von den Verantwortlichen im Kultusministerium fordert, mussten wir diese Veränderung akzeptieren. Der Verzicht auf diese Einschränkung hätte bedeutet, dass vor allem ab dem Schuljahr 2022/2023 die Abwesenheit der Lehrkräfte, die in eine Freistellungsphase gegangen wären, überwiegend nur durch das Stammpersonal vor Ort in Form von zu leistender Mehrarbeit aufzufangen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der sowieso schon enormen Belastung der Kollegien muss dies vermieden werden.

Im Folgenden finden Sie wichtige Optionen insbesondere für die Lehrkräfte, die sich in der ruhestandsnahen Phase des dienstlichen Wirkens befinden, die in den Verhandlungen gesichert wurden:

  • Ruhestandsversetzung auf Antrag weiterhin ab Vollendung des 64. Lebensjahres!
  • Sämtliche Möglichkeiten der Altersteilzeit (ob in echter Teilzeit oder im Blockmodell) bleiben unverändert unter den aktuell gültigen Bedingungen genehmigungsfähig!
  • Die Antragsteilzeit nach Art. 88 Abs. 1 bleibt unverändert bestehen!

In Bezug auf die Einschränkungen bleibt uns noch darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen auch wieder seitens der Realschulabteilung angepasst werden, sollte sich die Lehrerbedarfsprognose im Realschulbereich wieder positiver entwickeln.

Weiterhin kann die familienpolitische Beurlaubung gem. Art 89 BayBG beantragt werden:

Voraussetzung: Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
Ab 1.4.09 wird der Begriff des Angehörigen stark erweitert und umfasst neben Ehegatten, geradlinig Verwandten und Verschwägerten ersten Grades auch Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegekinder und Pflegeeltern, Verlobte (Angehörigenbegriff des Art. 20 BayVwVfG gem. Art. 4 BayBG).

Höchstdauer: 15 Jahre

 

Dienstjubiläum

Jubiläumszulage - Wo ist die rechtliche Grundlage?

Die rechtliche Grundlage stellt die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung - JzV) vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 568) BayRS 2030-2-24-F dar.

Wie hoch ist die Jubiläumszuwendung?

  • bei einer Dienstzeit von 25 Jahren     300,- Euro,

  • bei einer Dienstzeit von 40 Jahren     400,- Euro,

  • bei einer Dienstzeit von 50 Jahren     500,- Euro.

Wie viele Tage Diensbefreiung können gewährt werden?

Nach § 1 der JzV kann zusätzlich zu der Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde Dienstbefreiung in Höhe von zwei Tagen gewährt werden.

Wann Dienstbefreiung gewährt wird, entscheidet der Schulleiter. Da es sich um eine „Kann-Bestimmung“ im juristischen Sinn handelt, hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf einen bestimmten Tag, an dem Dienstbefreiung gewährt werden muss. Hier sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. So ist von einer Dienstbefreiung sicherlich dann abzusehen, wenn der Unterrichtsbetrieb in keiner Weise mehr aufrechterhalten werden kann.

Dies aber dahingehend auszulegen, dass eine Dienstbefreiung überhaupt nicht gewährt werden muss, würde schon allein dem Gleichheitsgrundsatz aller Beamten widersprechen.

Wer erhält keine Jubiläumszuwendung?

Die Jubiläumszuwendung entfällt u. a., wenn bei einem Beamten innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt worden ist.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde, sowie einer Dienstbefreiung ist zurückzustellen, wenn gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder Anklage erhoben worden ist.

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entlassung eines Lebenszeitbeamten auf eigenen Wunsch sollte eigentlich keine Möglichkeit darstellen, um das Dienstverhältnis zu beenden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass dies, nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten, manchmal die einzige Lösungsmöglichkeit ist, sein Leben wieder lebenswert zu machen. Ein Antrag auf Entlassung ist nur zum Schulhalbjahr bzw. Schuljahresende möglich.

Ausnahme: Liegt der beantragte Entlassungszeitpunkt während der Sommerferien, so ist dem Antrag zum gewünschten Zeitpunkt, spätestens am Tag vor dem letzten Ferientag zu entsprechen.

Ein entlassener Beamter auf Lebenszeit wird bei der Deutschen Beamtenversicherung in Berlin nachversichert. (Grundlage für die Nachversicherung ist das Bruttogehalt des Beamten.) Für ihn gelten dann die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann er dann (z. B. bei Erreichen der Altersgrenze) Rente beantragen. Auf die Bestimmungen für Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten wird hingewiesen. Auskünfte erteilen die Versorgungsämter.

Erste Hilfe Kenntnisse von Lehrkräften

Wie häufig müssen Lehrkräfte ihre Erste Hilfe-Kenntnisse in einer Fortbildung auffrischen?

Es besteht ein dienstliches Interesse, dass Lehrkräfte nicht nur über Erste Hilfe-Kenntnisse verfügen, sondern darüber hinaus wird der Erwerb des Lehrscheins Erste Hilfe allen  Lehrkräften nachdrücklich empfohlen. 

Durch Fortbildungskurse bei den Hilfsorganisationen kann der Lehrschein verlängert werden – er besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren. Es ist davon auszugehen, dass die Kenntnisse in Erste Hilfe ca. alle drei Jahre aufgefrischt werden sollten. Wenn man nicht häufig mit Erste Hilfe zu tun hat, fehlt einfach meistens die Routine, in Krisensituationen, in denen man Erste Hilfe leisten muss, richtig und schnell zu handeln. Dazu kommt, dass sich auf Grund wissenschaftlicher Studien immer wieder die Richtlinien und Vorgaben, wie Erste Hilfe zu leisten ist, verändern. (z. B. Durchführung der Stabilen Seitenlage, Herz-Lungen-Wiederbelebung zu).

Daher erscheint es durchaus sinnvoll für Lehrkräfte, regelmäßig eine Fortbildung im Bereich Erste Hilfe zu besuchen, um Kenntnisse aufzufrischen, Neuerungen kennen zu lernen und Sicherheit/Routine zu erhalten/zu bewahren.

Zu bedenken ist auch, dass Erste Hilfe-Kenntnisse nicht nur Schülern im Notfall zu Gute kommen, sondern dem ganzen Kollegium, d. h. auch Lehrkräfte können durchaus von ihren gut ausgebildeten Kollegen profitieren!

Wenn hierzu ein Fortbildungsbedarf an der Schule festgestellt wird, ist es sinnvoll, dieses Thema für das nächste Schuljahr im Fortbildungsplan der Schule (z. B. als Schilf-Fortbildung) einzugeben.

Neben den Hilfsorganisationen gibt es auch im Realschulbereich Lehrkräfte, die die Ausbildungsberechtigung in Erste Hilfe besitzen, die evtl. als Referenten für eine schulinterne Fortbildung zur Verfügung stehen. Ein entsprechender Kontakt kann z. B. über die Fachmitarbeiter „Erste Hilfe“ der Ministerialbeauftragten hergestellt werden.

Rechtliche Fundstellen:

KMBek 4. Juni 1997 Nr. VI/8 - S 4402/44 - 8/20471: Erwerb des Lehrscheins Erste Hilfe

§ 9 LDO

Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft: Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

KMBek vom 9.8.2002

Auf der Grundlage des Fortbildungsbedarfs der Lehrkräfte bestimmt jede Schule den eigenen Fortbildungsbedarf und schreibt diesen laufend fort. Für die schulinterne Lehrerfortbildung erstellt sie einen Fortbildungsplan.

BayPVG Art. 2: Der Schulleiter arbeitet im Rahmen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes zum Wohle der Beschäftigten und der Erledigung der dienstlichen Aufgaben mit dem Personalrat vertrauensvoll zusammen.

Art. 76: Der Personalrat wirkt mit bei: Allgemeinen Fragen der Fortbildung

Gewährung von Freiplätzen und Vergünstigungen

  1. Im Rahmen von Schulfahrten angebotene Freiplätze und Vergünstigungen, z.B. bei Beförderungen und bei Beherbergungen, können in der Regel von Lehrkräften und sonstigen Begleitpersonen angenommen werden, wenn sie Leistungsbestandteil des Vertragsangebots und Vertragsschlusses sind. Die Nutzung von Freiplätzen und Vergünstigungen durch Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen ist aus Gründen der Transparenz mit dem Schulforum abzustimmen.
  2. Zuvor sollen soweit möglich Vergleichsangebote eingeholt werden und das Ergebnis sowie die Gründe für die Auswahlentscheidung aktenkundig gemacht werden.
  3. Daneben ist die Inanspruchnahme von Freiplätzen und Vergünstigungen durch Lehrkräfte und Begleitpersonen immer dann möglich, wenn die Vergünstigungen in transparenter Art und Weise und unter denselben Voraussetzungen generell und unabhängig vom konkreten Einzelfall Begleitpersonen von Schulklassen oder Gruppen angeboten wird (Bsp.: Allgemein gültige Preislisten für Eintrittspreise, generelle Angebote für Schüler und Lehrkräfte oder Gruppen).

Generell wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Vergünstigungen und Vorteile dürfen nicht eingefordert werden.
  • Die Vergünstigungen dürfen nur im Rahmen der Klassenfahrt in Anspruch genommen werden, für die sie auch gewährt werden.
  • Eine zulässige Annahme setzt voraus, dass die Vergünstigung nicht personengebunden nur einer bestimmten Lehrkraft angeboten wird.

Im Fall möglicher Interessenkollisionen ist auf die Inanspruchnahme von Vergünstigungen zu verzichten, um jeden Anschein der Käuflichkeit von Beschäftigten des Freistaats Bayern zu vermeiden.

Es sind auch weiterhin Zuschüsse des Elternbeirats, eines Fördervereins oder von Dritten möglich, solange sichergestellt ist, dass diese Mittel nicht personengebunden für eine bestimmte Lehrkraft geleistet werden, sondern der schulischen Gemeinschaft als solcher zu Gute kommen.

Die VV-BeamtR, Abschnitt 6 Ziff. 3, zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, in der ab 1.8.09 gültigen Fassung können auch im Internetauftritt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (www.stmuk.bayern.de) unter „Lehrer“ - „wichtige Informationen“ eingesehen werden.

In Ergänzung zu dem im KMS Nr. II.5-5P4020-6.054123 vom 4.6.09 dargestellten Modus und unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen in der ab 1.8.09 gültigen Fassung kann mit dem Angebot von Freiplätzen und Vergünstigungen bei Schulfahrten auch wie hier dargestellt verfahren werden.

KMS II.5-5P4020-6.123603 vom 28.10.2009

Mitarbeitergespräch

Beurteilungsrichtlinien und Mitarbeitergespräch

Bestimmungen zu Beurteilungen und Mitarbeitergesprächen, sowie wichtige Informationen zum Mitarbeitergespräch finden Sie hier: 

Zu den Bestimmungen

Allgemeines

Das Mitarbeitergespräch wurde als neues Instrumentarium der Personalführung für alle staatlichen Behörden vom Staatsministerium der Finanzen mit FMBek vom 28.05.1998 verbindlich

Das Mitarbeitergespräch an den Schulen dient der Intensivierung des Dialogs zwischen dem Schulleiter und den Lehrkräften sowie den weiteren an den Schulen tätigen Personen.

Es stellt - unabhängig vom laufenden dienstlichen Geschehen und von aktuellen Anlässen - die individuelle Leistungssituation des Mitarbeiters sowie das Führungsverhalten des SchulleitersZielvereinbarungen

Das Mitarbeitergespräch hilft dem Vorgesetzten, die Probleme, Interessen und das Leistungsvermögen der Mitarbeiter besser kennen zu lernen und darauf zu reagieren, und es gibt ihm selbst eine Rückmeldung über die eigene Leistung als Führungskraft.

Durchführung des Mitarbeitergesprächs

Personenkreis

Mitarbeitergespräche sind mit allen Beschäftigten der staatlichen Schulen sowie mit denjenigen Beschäftigten zu führen, die dorthin mit dem überwiegenden Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit mind. für die Dauer eines Jahres abgeordnet sind.

Ausgenommen sind:

  • Studienreferendare
  • mit weniger als 1/4 der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit Beschäftigte
  • befristetet Beschäftigte
  • beurlaubte Bedienstete, sofern die Beurlaubung mind. für die Dauer eines Jahres bewilligt wurde.

Zuständigkeit

Gesprächspartner sind die Schulleiter und ihre Mitarbeiter.

Turnus

  • Im Zeitraum zwischen zwei periodischen Beurteilungen

Ferner:

  • spätestens zwei Jahre nach Ende der Probezeit, wenn bis dahin noch keine periodische Beurteilung stattgefunden hat.
  • spätestens vier Jahre nach der letztmaligen periodischen Beurteilung.
  • spätestens acht Jahre nach der letztmaligen periodischen Beurteilung, wenn der Beschäftigte bis dahin noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat.
  • Initiative zum Mitarbeitergespräch geht regelmäßig vom Schulleiter aus. Kommt im o.g. Rahmen ein Mitarbeitergespräch nicht zustande, so kann der Mitarbeiter die Initiative ergreifen.
  • Darüber hinaus finden Mitarbeitergespräche auf Verlangen des Schulleiters oder des Mitarbeiters statt.
  • Mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, finden Mitarbeitergespräche nur auf Verlangen des Schulleiters oder des Mitarbeiters statt.

Dauer

Für das Gespräch ist so viel Zeit anzusetzen, wie notwendig ist, um alle anstehenden Themen umfassend zu erörtern. Bei der Vereinbarung des Termins für das Mitarbeitergespräch ist eine angemessene Vorbereitungszeit für die beteiligten Gesprächspartner zu berücksichtigen.

Inhalt des Mitarbeitergesprächs

Alles, was den Beteiligten wichtig erscheint und über das tägliche Miteinander hinaus von Bedeutung im Verhältnis Vorgesetzter/Mitarbeiter ist. 
z. B.:

  • Zusammenarbeit und Führung (Beziehungen zwischen den Kollegen untereinander sowie zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten)
  • Dienstliche Verwendung (Analyse der übertragenen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aufgaben)
  • Arbeitsbedingungen (äußerer Unterrichtsrahmen, Umfeld der Schule)
  • Weitere Verwendung und berufliche Perspektiven (Einsatzmöglichkeiten, berufliche Entwicklung, Fortbildung, Erwartungen an den Vorgesetzten).
  • Bei der Führung von Mitarbeitergesprächen mit Schwerbehinderten ist die FMBek vom 08.08.1990 (KWMBl I S. 341; Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes in Bayern) besonders zu beachten.

Dokumentation des Mitarbeitergesprächs

  • Über wesentliche Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs – nicht über den gesamten Gesprächsinhalt – ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Gesprächspartnern unterzeichnet werden soll. Jeder Gesprächspartner erhält eine Ausfertigung.
  • Bestehen unterschiedliche Auffassungen, ist der das Mitarbeitergespräch führende Schulleiter für den Inhalt der Niederschrift verantwortlich und unterzeichnet diese allein. Der Mitarbeiter hält in einer Erklärung auf einem gesonderten Blatt fest, aus welchen Gründen er die Niederschrift in der vorliegenden Form nicht unterzeichnet.
  • Bei der Fertigung der Niederschrift kann ein Muster verwendet werden. Als „ergänzende Bemerkung” ist eine Feststellung darüber aufzunehmen, ob die Gesprächsteilnehmer vereinbart haben, die Niederschrift oder Auszüge daraus anderen Stellen zu übermitteln; ggf. ist in der Niederschrift der Inhalt der Vereinbarung (z. B. Angabe der Stelle, an die ein Auszug zu übermitteln ist) wiederzugeben.
  • Inhalt des Gesprächs und die Niederschrift sind vertraulich zu behandeln.
  • Der Schulleiter hat die bei ihm verbleibende Ausfertigung zu vernichten,
  1. wenn seine Vorgesetztenstellung gegenüber dem Mitarbeiter endet
    oder
  2. wenn der Mitarbeiter versetzt wird oder ausscheidet.

Hier Muster-Niederschrift herunterladen

Tipps zum Mitarbeitergespräch

  1. Vorbereitung
  • Führen Sie kein Mitarbeitergespräch ohne ausreichende Vorbereitung.
  • Sammeln Sie Fakten über Ihre Tätigkeit:
    • Ich unterrichte folgende Fächer….. in den Klassen  .....
      In diesen Klassen befinden sich in der Regel .... Schüler
    • Ich habe folgende Tätigkeiten ... an der Schule ausgeführt.
    • Für die Ausführung der Tätigkeit... benötige ich in der Regel folgenden Zeitaufwand:  
      u. a.

Worüber Sie nicht berichten, hat auch nicht stattgefunden!

  • Geben Sie dem Gespräch einen klaren Verlauf. Planen Sie bewusst, wann und worüber Sie mit Ihrem Schulleiter sprechen möchten (strukturieren Sie das Gespräch).
  • Akzeptieren Sie, dass Ihr Schulleiter so ist, wie er ist.

     2.  Der Gesprächsverlauf

  • Einigen Sie sich zu Beginn des Gesprächs mit Ihrem Gesprächspartner auf eine Tagesordnung.
  • Planen Sie genügend Zeit ein und klären Sie am Anfang des Gesprächs, wie viel Zeit für das Gespräch vorgesehen ist.
  • Auch wenn es schwer fällt, Schweigen und Stille zu ertragen, lassen Sie Sprechpausen zu.
  • Lassen Sie sich Zeit, um eigene Argumente zu sammeln.
  • Führen Sie für sich selbst eine Niederschrift.
  • Jammern Sie nicht !!!
  • Argumentieren Sie anhand von objektiven Fakten (konkret, sachlich, nachweisbar). Werden Sie nicht persönlich, emotional (Vermeiden Sie einen gereizten Tonfall – überprüfen Sie, ob Sie Ihre eigenen Formulierungen auch dem Gesprächspartner gestatten würden.)
  • Halten Sie Ihre eigene Meinung zurück und lassen Sie erst den Schulleiter sprechen.
  • Gehen Sie auf die Ausführung Ihres Vorgesetzten ein. Urteilen Sie aber nicht zu schnell.
  • Seien Sie sensibel für Missverständnisse, diese können sehr schnell entstehen. Klären Sie diese möglichst sofort ab.
  • Behalten Sie das Gesprächsziel im Auge, formulieren Sie Teil- und Zwischenergebnisse, treffen Sie mit Ihrem Vorgesetzten verbindliche Vereinbarungen.
  • Führen Sie keine Alibigespräche, wenn bereits alle Entscheidungen getroffen worden sind.
  • Haben Sie den Mut, ein Gespräch zu beenden, wenn alle wesentlichen Argumente ausgetauscht sind, oder abzubrechen, wenn keine Weiterentwicklung in der Sache zu erwarten ist.

 

Stundenanzahl - wie viel muss ich eigentlich unterrichten?

Allgemein

Die Stundenanzahl der Lehrkräfte an Realschulen variiert in der Praxis stark.  Die folgenden Aufstellungen über mögliche Anrechnungs- oder Ermäßigungsstunden bzw. 100-Minutenregelungen sollen Ihnen einen besseren Überblick über Ihr Stundenmaß geben, in dem Sie unterrichten.  

Altersermäßigung

Lebensalter

Altersermäßigung

58 - 59

1

60 - 61

2

ab 62

3

Bei Vollendung des 58., 60. oder 62. Lebensjahres in der Zeit vom 01. August bis 31. Januar wird die Ermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres gewährt. Bei Vollendung des 58., 60. oder 62. Lebensjahres in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung erst vom Beginn des folgenden Schuljahres gewährt.

Im Fall der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt.

Anrechnungsstunden

Betreuungslehrer von Studienreferendaren im Einsatz

1 Unterrichtsstunde Anrechnung

 

Beratungslehrer

1 Unterrichtsstunde Anrechnung

Ethikunterricht

 

Die Anrechnungsstunden für die Erteilung von Ethikunterricht entfallen.

Klassenleiter

 

Lehrer mit weniger als der Hälfte der vollen Unterrichtspflichtzeit sind nicht als Klassenleiter einzusetzen.

100 – Minuten Regelung

Für Maßnahmen besonderer pädagogischer Art sowie für zeitaufwändige Sonderaufgaben können Lehrerstunden verwendet werden (100-Minuten-Regel). Mit der Durchführung können hauptamtliche Lehrkräfte betraut werden. Der ÖPR ist anzuhören!

 

  • Nachmittagsbetreuung (max. 8 Wochenstunden nach der 100-Minuten-Regelung)
  • Päd. Betreuung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten (z. B. Hilfen für Schüler mit Migrationshintergrund, mit Verhaltensauffälligkeiten oder die wegen Erkrankung dem Unterricht längere Zeit fernbleiben mussten) in Form von ergänzendem Unterricht.
     
  • Pädagogische Betreuung

               - der Schüler während Freistunden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RSO) 
               - und während sonstiger Zeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 3 RSO

               - von besonders betreuungsaufwendigen Klassen

               - im Rahmen der Aufgaben des Beratungslehrers an 
                 großen Schulen.

  • Mitwirkung bei der Gestaltung der Schule, Vorbereitung und Durchführung von Schulveranstaltungen (z. B. Schulfeiern, Tag der offenen Tür), Organisation des Betriebspraktikums.
  • Betreuung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten der Schüler (z.B. Schülerzeitung, Leseerziehung, Teilnahme an Wettbewerben wie „Jugend forscht“, „Jugend musiziert“), von Aktivitäten der SMV.
  • Zeitaufwändige Sonderaufgaben: Fachbetreuung für Fächer der Abschlussprüfung/ der Zusatzprüfung.

Ausnahmsweise außerhalb der Schule abzuwickelnde Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung des Schulleiters. Dies gilt insbesondere für im Einzelfall erforderliche intensivere Vorbereitung.

Stundenanzahl - Studienreferendar

Sie haben ein Unterrichtspflichtmaß von 10 Unterrichtsstunden im Einsatzjahr und erteilen maximal 17 Unterrichtsstunden eigenverantwortlichen Unterricht in dieser Zeit.

Stundenanzahl - Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

Die Erhöhung der Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis ist zum Zeitpunkt und in der Höhe identisch. Rechtsgrundlage stellt der BAT dar, nach der/die Arbeitnehmer/in und verbeamtete Lehrer hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit gleichgestellt sind.

Stundenzahl - Unterricht nicht wissenschaftlich / wissenschaftlich

Wissenschaftliches Stundenmaß

Unterrichtspflichtzeit

0 – 3

28

4 – 9

27

10 – 15

26

16 – 21

25

ab 22

24

Beispiel: Eine Lehrkraft mit der Fächerverbindung D/Sm oder D/Sw unterrichtet 12 Stunden wissenschaftlich Deutsch. Die Unterrichtsverpflichtung für eine Lehrkraft, die das 50. Lebensjahr nicht überschritten hat, beträgt somit 26 Unterrichtsstunden. 

Stand September 2013

Stundenzahl - Personalrat

Kollegien mit bis zu 29 Beschäftigten          1 Anrechnungsstunde

Kollegien mit 30 bis 59 Beschäftigten      2 Anrechnungsstunden

Kollegien mit 60 bis 99 Beschäftigten      3 Anrechnungsstunden

Kollegien mit 100 bis 149 Beschäftigten      4 Anrechnungsstunden

Beschäftigte sind alle Lehrkräfte, auch nebenamtliche/nebenberufliche, Kollegen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, Beurlaubte, Referendare im Einsatz

Stundenzahl - Praktikumslehrer

Lehrer, die Studenten im Rahmen des studienbegleitenden Praktikums betreuen, erhalten 1 Anrechnungsstunde für das Schulhalbjahr, in dem Sie das Praktikum betreuen.

Stundenzahl - Teilzeitbeschäftigung

Bei familienbezogener Teilzeit nach Art 80 b BayBG besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Kolleginnen und Kollegen, die Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, einen Antrag auf Reduzierung ihrer Unterrichtsverpflichtung bis zu einem Viertel ihrer Unterrichtspflichtzeit zu beantragen.

Es handelt sich hierbei um eine zulässige Teilzeitbeschäftigung nach den Vorschriften des BayBG (In diesem Sinn liegt keine unterhälftige Beschäftigung vor.), Sie führt lediglich zu einer entsprechend anteilig geringeren  Besoldung und späteren Versorgung.

Lediglich bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art 80 a BayBG (Antragsteilzeit – früher arbeitsmarktbezogene Teilzeit) ist somit die Untergrenze 13 Unterrichtsstunden (rein wissenschaftlicher Unterricht).

Teilzeit und Ermäßigung

Bei der Wahl des Teilzeitstundendeputats ist zu berücksichtigen, dass sich die Anzahl der Ermäßigungsstunden (auf Grund von Alter und/oder Schwerbehinderung) anteilig reduziert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stundenzahl - Seminar

Seminarlehrer, die fachspezifisch ausbilden

1- 2 Referendare

5 Anrechnungsstunden

3 –5 Referendare

6 Anrechnungsstunden

6 und mehr Ref.

7 Anrechnungsstunden

Seminarlehrer für

Pädagogik, päd.

Psychologie

1- 2 Referendare

2 Anrechnungsstunden

3 –5 Referendare

3 Anrechnungsstunden

6 und mehr Ref.

4 Anrechnungsstunden

Seminarlehrer für 
staatsbürgerliche Bildung

 

2 Anrechnungsstunden

Seminarleiter

1- 2 Referendare

3 Anrechnungsstunden

3 –5 Referendare

4 Anrechnungsstunden

 

6 und mehr Ref.

5 Anrechnungsstunden

Die Gesamtzahl der Anrechnungsstunden für Seminarlehrer und Seminarleiter einer Seminarschule wird um 15 % gekürzt. (ab einem Dezimalwert von 0,5 ist aufzurunden).

Über die Vergabe der Anrechnungsstunden entscheidet der Seminarleiter.

Stundenzahl - Systembetreuer

zu betreuende Computer

Anrechnungsstunden

10 – 25

1

26 – 60

2

61 – 120

3

121 und mehr

4

Stundenzahl - Schwerbehinderung

(Ermäßigung wird ab Ausweisvorlage gewährt)

  • Grad der Behinderung ab 50 %                2 Unterrichtsstunden
  • Grad der Behinderung ab 70 %                3 Unterrichtsstunden
  • Grad der Behinderung ab 90 %                4 Unterrichtsstunden

Eine Kombination der Reduzierung aufgrund der Schwerbehinderung und der Altersermäßigung ist möglich.

Weitere Informationen auch unter: www.agsv.bayern.de

Stundenzahl - Schulleitung

Schülerzahl

Anrechnungsstunden

Davon höchstens für den Schulleiter

Bis 240

14

10

241 - 270

15

11

271 - 300

16

12

301 - 330

17

13

331 - 360

18

14

361 - 390

19

15

391 - 420

20

16

421 - 450

21

17

451 - 480

22

18

481 - 540

23

19

541 - 600

24

19

601 - 660

26

19

Darüber hinaus für je 60 Schüler eine Anrechnungsstunde mehr.

Der Berechnung der Anrechnungsstunden für die Schulleitung wird die Schülerzahl aufgrund der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres zugrunde gelegt. Eine Veränderung der Anrechnungsstunden für die Schulleitung während des Schuljahres findet nicht statt.

Vertretungspläne im Internet

In letzter Zeit gehen immer mehr Schulen dazu über, Vertretungspläne ins Internet zu stellen, wobei häufig der Zugang für jeden (d.h. ohne Passwort) Internetnutzer weltweit möglich ist. Der HPR hat dazu eine Anfrage an den Datenschutzbeauftragten initiiert, da wir darin einen Verstoß gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte vermuteten.

Z.B. stellen sich für uns Fragen: Wie oft musste eine Lehrkraft vertreten werden? - Wenn der Name einer Lehrkraft häufiger auftaucht, könnten daraus (falsche) Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Lehrkraft gezogen werden?

Diese Bedenken wurden vom Datenschutzbeauftragten bestätigt!

In seiner Antwort kommt der Datenschutzbeauftragte zu dem Ergebnis, dass eine datenschutz- und rechtskonforme Einstellung des Vertretungsplans auf die Schulhomepage – wenn überhaupt – nur sehr schwer zu verwirklichen sei. Die Bedenken des HPR bezüglich der möglichen Erstellung von Verhaltensprofilen einzelner Lehrkräfte (krankheitsbedingte Fehlzeiten, regelmäßige, funktionsbedingte Fehlzeiten) werden geteilt und es wird auch an die umfangreichen Möglichkeiten des Data- bzw. WebMining erinnert. 

Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Schule im Rahmen der Erstellung eines Vertretungsplanes sei es nur erforderlich, dass die von einem konkreten Unterrichtsausfall betroffenen Personen Kenntnis davon erlangen. Eine letztlich weltweite Veröffentlichung des Vertretungsplans durch Einstellung ins Internet gehe weit über dieses Erfordernis hinaus.  

Die Veröffentlichung des Vertretungsplans auf der Schulhomepage sei gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte zulässig. Bei der Einholung einer Einwilligung seien allerdings die vom Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 2 bis 4 BayDSGaufgestellten, strengen Anforderungen einzuhalten. Diese Einwilligung stelle nur dann eine tragfähige Rechtsgrundlage dar, wenn sie freiwillig, informiert und grundsätzlich schriftlich erfolge. Dies habe u.a. zur Folge, dass die Lehrkräfte von der Schule umfassend über die mit der Einstellung ihrer persönlichen Daten ins Internet verbundenen Gefahren und möglichen nach­teiligen Auswirkungen aufgeklärt werden müssen.